Spenden & Helfen
Jeder Beitrag hilft
Zusammen mit unseren Freunden und Unterstützern sind wir bereits über 1000 liberale Senioren, die sich ehrenamtlich um unsere Ziele bemühen.
Wir gehen diese Aufgaben begeistert und lebensfroh an. Und wir stehen zu dieser Verantwortung in Freiheit. Um die Interessen der politisch interessierten älteren Generation in Politik und Gesellschaft zu vertreten, rechnen wir unsere Zeit nicht. Aber politische Arbeit kostet auch Geld: Veranstaltungen, Publikationen, Kampagnen müssen finanziert werden. Ihre Spende, die steuerlich absetzbar ist, leistet dazu einen wichtigen Beitrag.
So erreicht uns Ihre Spende
Spende per Scheck
Eine einfache Lösung: Schicken Sie uns einen Scheck. Adressieren Sie Ihren Brief bitte an den gemeinnützigen Verein:
Förderverein liberaler Senioren e.V.
Schatzmeisterin
Nora Jordan-Weinberg, Wernerstr. 35, 71636 Ludwigsburg
(Dort auch Details zur Spendenquittung)
Überweisung von Ihrer Bank auf unser Konto
Sie können auch via Überweisung auf unser offizielles Spendenkonto spenden. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung.
Förderverein liberaler Senioren e.V.
Bitte geben Sie bei Ihrer Spende Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können.
Bitte informieren Sie uns über Kontaktformular oder per
E-Mail: info@foerderverein-liberaler-senioren.de damit wir Ihnen das entsprechende Spendenformular zusenden können.
STEUERLICHE HINWEISE
Spenden und Mitgliedsbeiträge können von der Steuer abgesetzt werden! Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34 g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist.